§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen: Kulturkollektiv Goetheschule e.V.
(2) Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Sonneberg eingetragen. Sitz des Vereins ist in:
98724 Lauscha
§ 2 Mitglieder
(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Zwecke des Vereins unterstützen.
(2) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf der Grundlage eines schriftlichen Antrages.
(3) Das Mindestaufnahmealter beträgt 16 Jahre. Minderjährige haben bei Beitritt in den Verein eine schriftliche Erlaubnis des gesetzlichen Vertreters mit Regelung zur Stimmabgabe einzubringen.
(4) Die Aufnahme als Mitglied setzt ein engagiertes Verhältnis zur Kunst und Kultur im Sinne der Vereinszwecke voraus, dabei kann eine aktive Haltung auch in anderen Verbänden oder Einrichtungen sichtbar geworden sein.
(5) Das Mitwirken im Verein kann als
– ordentliches Mitglied
– Fördermitglied
– korrespondierendes Mitglied (im Beirat) – und als Ehrenmitglied
erfolgen.
(6) Alle Mitglieder haben das Recht an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Fördermitglieder, Korrespondierende Mitglieder und Ehrenmitglieder haben unterstützende und beratende Funktion, aber kein Stimmrecht. Sie haben das Recht auf Information über die Belange des Vereins. Die Berufung der Fördermitglieder, Korrespondierenden Mitglieder und der Ehrenmitglieder wird dem Vorstand übertragen.
§ 3 Aufgaben und Zweck
(1) Zweck des Vereins ist, die Förderung von Kunst, Kultur sowie der kulturellen Bildung und Erziehung. Der Verein wirkt als Zentrum kultureller Angebote. Die Kunst- und Kulturangebote richten sich an alle.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
– Durchführung kultureller Veranstaltungen aller Art (Breitenkultur)
– Schaffung innovativer Angebote für speziell kulturell interessierte Gruppen
– Selbstbetätigung im kulturellen Bereich.
– Angebote zur Kommunikation und Weiterbildung mit künstlerischen Mitteln in Zusammenarbeit mit anderen Partnern
– Pflege der Zusammenarbeit mit gleichgelagerten Projekten/ Vereinen bis hin zur internationalen Ebene.
– Durchführung kunstpädagogischer Angebote in anderer Form und/oder an anderen Orten, im Sinne von Begegnung, Kommunikation, Weiterbildung und fachlicher Betreuung – Bereitstellung, Schaffung und Erhalt von Räumlichkeiten für künstlerische und kulturelle Betätigung
– grundsätzlich sind die Prinzipien der Nachhaltigkeit einzuhalten
§ 4 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Mitglieder, Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten können ersetzt werden. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Porto und Kommunikationskosten. Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist geltend zu machen. Soweit für den Aufwendungsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe. Der Vorstand kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern oder projektbezogen eine angemessene Vergütung auch in Form von Festanstellungen und/ oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen.
(5) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
§ 5 Beiträge
(1) Über eine Beitragszahlung, deren Höhe, Fälligkeit und Art sowie über sonstige Leistungen beschließt die ordentliche Jahresversammlung der Mitglieder.
(2) Überschüsse des Vereins werden nur für satzungsgemäße Zwecke des Vereins verwendet.
(3) Die Mitgliederversammlung kann für bestimmte Personengruppen Ermäßigungen, Stundungen und Sonderbeiträge festsetzen.
(4) Die Ausgestaltung der Beiträge, die Höhe und die Sonderregelungen werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt und in der Gebührenordnung des Vereins festgehalten.
§ 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Es wird eine Jahreshauptversammlung Mitte des Jahres (im 2./3. Quartal) durchgeführt. Anträge zu Änderungen der bestehenden Tagesordnung zu Mitgliederversammlungen müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden und begründet sein.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand es für erforderlich hält oder wenn ein Drittel der Mitglieder – unter Angabe des Grundes – einen schriftlichen Antrag beim Vorstand einbringen.
(3) Den Ort und Zeitpunkt der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand. Die Einladungen erfolgen schriftlich an jedes Mitglied unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Einladefrist von mindestens zwei Wochen.
(4) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden des Vorstandes; er kann sie einem Vorstandsmitglied übertragen. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins; jedes Mitglied hat eine Stimme. Jedes Mitglied ist berechtigt, im Fall der entschuldigten Abwesenheit, sein Stimmrecht einem Mitglied seines Vertrauens in schriftlicher Form zu übertragen. Jedes Mitglied hat die Möglichkeit eine Stimmübertragung entgegenzunehmen.
(5) Jede ordnungsgemäß anberaumte, ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge.
(6) Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten. Ihr fallen insbesondere folgende Aufgaben zu:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder
b) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
b) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
c) Festlegung der Mitgliederbeiträge d) Ausschluss von Mitgliedern
e) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung sowie Entlastung des Vorstandes
f) Änderung der Vereinsstruktur
g) Beschlussfassung über Sonderrechte bestimmter Mitglieder h) Beschlussfassung über Protokoll und Unterzeichner
Bei Satzungsänderungen und Auflösung bedarf es einer Mehrheit von 3⁄4 der erschienen Mitglieder, bei der Wahl des Vorstandes und sonstigen Beschlüssen einer einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Die Änderungen des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung aller Mitglieder.
§ 10 Vorstand
(1) In den Vorstand werden mindestens 3, höchstens 5 Mitglieder gewählt. Für ausscheidende bzw. dauerhaft verhinderte Vorstandsmitglieder sollen zwei ebenfalls gewählte Ersatzmitglieder (“Nachrücker”) zur Verfügung stehen, die automatisch in den Vorstand nachrücken.
(2) Die gewählten Vorstandsmitglieder benennen in ihrer konstituierenden Zusammenkunft
den Vorsitzenden
eventuelle Stellvertreter
den Schatzmeister
und die weiteren Vorstandsmitglieder
Scheiden Vorstandsmitglieder während ihrer Amtszeit aus oder sind dauerhaft verhindert, gilt folgende Nachrückregelung:
Das freigewordene Amt des Vorstandsvorsitzenden übernimmt für die restliche Amtszeit unter Aufgabe seines bisherigen Amtes der stellvertretende Vorstandsvorsitzende. Das freigewordene Amt des stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden übernimmt für die restliche Amtszeit unter Aufgabe seines bisherigen Amtes das dritte Vorstandsmitglied. Das freigewordene Amt des dritten Vorstandsmitglieds übernimmt für die restliche Amtszeit das an nächster Stelle stehende Ersatzmitglied.
Sofern Vorstandsmitglieder im Rahmen einer Mitgliederversammlung für ein anderes Vorstandsamt als das bisherige rechtsgültig gewählt werden, gilt die Nachrückregelung unter Ziffer 3 nicht; statt dessen wählt die Mitgliederversammlung anschließend für die restliche Amtszeit des freigewordenen Amtes ein entsprechendes Vorstandsmitglied. Für Ersatzmitglieder gilt diese Regelung sinngemäß.
(3) Der Verein wird durch 2 Mitglieder des Vorstands gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Bis zu einer Summe von 1000 € können Rechtsgeschäfte durch ein Vorstandsmitglied getätigt werden. Dieses ist den anderen Mitgliedern des Vorstands schnellstmöglich anzuzeigen.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl – auch mehrfach – ist zulässig. Die Vorstandswahl findet zur Jahreshauptversammlung im ersten Quartal des Jahres statt. Innerhalb der Wahlperiode ist eine Niederlegung des Vorstandsamtes mit einer dreimonatigen Ankündigungsfrist möglich.
(5) Bei Aufstellung von mehreren Kandidaten für den Vorstand auf einer Liste als Vorstandsämter zu vergeben sind, sind diejenigen gewählt, welche die relativ meisten Stimmen, vorbehaltlich des Erlangen der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bekommen haben.
(6) Dem Vorstand wird die Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern übertragen.
§ 11 Geschäftsführung
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Vorstandes eingeladen und mindestens die Hälfte anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(3) Der Vorstand kann, wenn Art und Umfang der Geschäfte des Vereins dies erfordern, eine/n GeschäftsführerIn bestellen. Der/ die GeschäftsführerIn handelt im Auftrag und im Namen des Vorstandes und ist rechenschaftspflichtig. Der Vorstand delegiert die Wahrung der laufenden Geschäfte an die Geschäftsführung und erteilt ihr dazu die Unterschriftberechtigung. Einschränkungen dieser Berechtigung regelt die Geschäftsordnung.
(4) Der/ die GeschäftsführerIn nimmt an allen Vorstandssitzungen als beratendes Mitglied teil.
§ 12 Beirat
(1) Der Vorstand kann einen Beirat benennen.
(2) Die Aufgabe der Beiräte ist es, den Vorstand und die Ausführenden der Tätigkeiten fachkundig zu beraten.
(3) Die Beiräte sollten fachkundige Persönlichkeiten im jeweiligen Sachgebiet oder Mitglieder gesellschaftlich wichtiger Einrichtungen und Institutionen sein.
(4) Zum Zweck der Perspektiv- oder Arbeitsplanung können sich Mitglieder des Vereins – je nach regionalem Bezug oder nach Themenschwerpunkten – zu Arbeitsgruppen zusammenschließen und hierdurch den Vorstand bei seinen Aufgaben unterstützen. Der Vorstand ist über die Einrichtungen von Arbeitsgruppen zu unterrichten.
§ 13 Austritt
(1) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur nach Ablauf einer Kündigungsfrist von einem viertel Jahr zum Monatsende zulässig. Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Vorstand unterrichtet die Mitgliederversammlung auf deren turnusmäßigen Sitzungen über die Kündigung von Mitgliedern.
(2) Ein ausscheidendes Mitglied hat keinerlei Ansprüche an den Verein, die sich auf einen etwaigen Anteil am Vereinsvermögen stützen.
§ 14 Ende der Mitgliedschaft/ Ausschluss von Mitgliedern
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod.
(2) Die Mitgliedschaft endet bei Auflösung des Vereins.
(3) Die Mitgliedschaft endet bei Nichterfüllung der Beitragspflicht über einen Zeitraum von zwei Jahren nach schriftlicher Mahnung des Vorstandes.
(4) Mitglieder können auf Antrag eines Mitgliedes mit einer Mehrheit von mindestens Zweidrittel der anwesenden Mitglieder ausgeschlossen werden, wenn die betroffenen Mitglieder in grober Weise gegen die Satzung des Vereins verstoßen haben.
(5) Legt ein vom Ausschluss betroffenes Mitglied Widerspruch gegen seinen Ausschluss ein, so hat die Mitgliederversammlung eine Schiedskommission von fünf Personen zu bestimmen, von denen ein Mitglied dem Vorstand angehören muss.
(6) Die Schiedskommission schlägt nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes dem Vorstand ihre Entscheidung über Ausschluss oder Verbleib vor.
§ 15 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der geschäftsführende Vorstand mit Mehrheit beschlossen hat oder
b) von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
(3) Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller erschienen Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen.
(4) Bei Auflösung führt der Vorstand des Vereins die Liquidation durch.
(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Stadt Lauscha, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, kulturelle Zwecke zu verwenden hat, zu.
(6) Anspruch an Vermögenswerte des Vereins durch die Mitglieder besteht nicht.
Lauscha, den 20.01.2014,
geändert am 13.10. 2014,
geändert am 05.03. 2016,
geändert am 22.03. 2019
geändert am 01.04.2022